
Bundesverfassungsgericht bekräftigt Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen
Entscheidung in Karlsruhe Bundesverfassungsgericht bekräftigt Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen Sexpuppen mit kindlichen Zügen bleiben in Deutschland verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in...
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Hier sind die aktuellen Nachrichten aus aller Welt: Entscheidung in Karlsruhe Bundesverfassungsgericht bekräftigt Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen Sexpuppen mit kindlichen Zügen bleiben in Deutschland verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden – und somit zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 37 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (4 Minuten) 4 Min X.
com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X. com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren SPIEGEL bei Google bevorzugen Bild vergrößern Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: Bernd Weißbrod / dpa Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe.
Die Einzelheiten
»Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. « Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22) Das höchste deutsche Gericht hatte Verfassungsbeschwerden geprüft.
Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung. In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
»Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht«, heißt es in der Mitteilung . Gesetz vor fünf Jahren in Kraft getretenRichter Thomas Offenloch erklärte in einem Sondervotum zu seiner abweichenden Meinung, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um »Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage«. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.
Was Experten sagen
Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen.
Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Die Beschwerdeführer sahen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein.
Das Thema zählt nun zu den wichtigsten Punkten der globalen Agenda.




