
Eigentümergemeinschaft muss Einbau einer Klimaanlage erlauben
BGH-Urteil Eigentümergemeinschaft muss Einbau einer Klimaanlage erlauben Eine Eigentümergemeinschaft hatte sich über den Einbau der Klimaanlage in die Haare gekriegt. Die Unversöhnlichen trieben den Fall bis zum BGH....
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Wichtige Entwicklungen prägen das Weltgeschehen. BGH-Urteil Eigentümergemeinschaft muss Einbau einer Klimaanlage erlauben Eine Eigentümergemeinschaft hatte sich über den Einbau der Klimaanlage in die Haare gekriegt. Die Unversöhnlichen trieben den Fall bis zum BGH. Der sprach jetzt ein klares Urteil.
16 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (4 Minuten) 4 Min X. com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X. com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren SPIEGEL bei Google bevorzugen Bild vergrößern Außengerät einer Klimaanlage: Hausgemeinschaft muss unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen Foto: Caroline Seidel-Dißmannel / dpa-tmn / dpa Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau einer Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird.
Die Einzelheiten
Voraussetzung dafür sei, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt würden, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag. Dass die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche macht, spielte nach Überzeugung der Richter keine Rolle. V ZR 162/25) »Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen«, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung.
Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie die sogenannten Split-Klimaanlagen, bei denen das Kühlaggregat an der Außenseite des Gebäudes angebracht wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Abwägung erforderlichGibt es dafür keine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben. Möglich ist das unter bestimmten Voraussetzungen: Entweder sind alle Eigentümer, deren Rechte »über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus« betroffen sind, einverstanden – oder es gibt erst gar keine solche Beeinträchtigung.
Es müsse abgewogen werden, sagte Brückner. Der BGH stellte außerdem klar, dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab.
Was Experten sagen
Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm könnten andere Eigentümer später vorgehen, wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben.
In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut werde. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden. Angst vor Kondenswasser, Abluftwärme und LärmSplit-Klimaanlagen sind Geräte mit einem Innen- und einem Außengerät.
Sie sind effizienter und leiser als sogenannte Monoblockanlagen ohne Außengerät, bei denen ein Schlauch warme Luft durch das Fenster nach außen führt. Für fest installierte Splitgeräte muss aber ein Loch durch die Wand gebohrt werden. Im vorliegenden Streitfall beantragte eine Familie aus Berlin bei der Wohnungseigentümerversammlung im Dezember 2023, dass sie eine feste Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon einbauen dürfe.
Das Thema zählt nun zu den wichtigsten Punkten der globalen Agenda.




