
Elektroautos: Was die GEIG-Novelle in der Ladeinfrastruktur verändert
Elektroautos: Was die GEIG-Novelle in der Ladeinfrastruktur verändert Die Neufassung des GEIG bringt verbindliche Vorgaben für den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden bei Neubau, Bestand und...
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Ein bedeutender Fortschritt prägt den KI-Sektor: Elektroautos: Was die GEIG-Novelle in der Ladeinfrastruktur verändert Die Neufassung des GEIG bringt verbindliche Vorgaben für den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden bei Neubau, Bestand und Sanierung. vorlesen Druckansicht 76 Kommentare lesen (Bild: Rheinmetall) 11:12 Uhr Lesezeit: 2 Min. Autos Von Martin Franz Anzeige Inhaltsverzeichnis Elektroautos: Was die GEIG-Novelle in der Ladeinfrastruktur verändert Neue Nichtwohn-Gebäude Nichtwohn-Gebäude im Bestand Renovierung und Neubau Kurz vor der Sommerpause des Bundestages hat die Regierung eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) durch Bundestag und Bundesrat gebracht.
Teil der Neuregelung sind Vorgaben für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Es unterscheidet dabei zwischen Wohn- und Nichtwohn-Gebäuden, Bestand, Neubau und Sanierung. Weiterlesen nach der Anzeige Neue Nichtwohn-Gebäude In einem Neubau mit mehr als fünf Stellplätzen, beispielsweise einem Parkhaus, sollen künftig mindestens 50 Prozent vorverkabelt und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen werden.
Technische Details
Außerdem soll es wenigstens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze geben. Für neue Nichtwohn-Gebäude, in denen vor allem Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden, gelten strengere Vorgaben. Wenn die Stellplätze in Neubauten öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer auch öffentlich zugängliche Ladepunkte schaffen, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 kW entspricht.
Bei zehn Parkplätzen wären das also ein 22-kW-Ladepunkt oder eben zwei 11-kW-Ladepunkte. Videos by heise mehr Videos c't 3003 heise & ct Peertube Nichtwohn-Gebäude im Bestand Auch im Bestand ändert sich für die Besitzer etwas, und das sogar recht kurzfristig. Sofern mehr als 20 Stellplätze vorhanden sind, müssen ab dem 1.
Januar 2027 mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Alternativ kann auch wenigstens jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt versehen werden. Ähnlich wie beim Neubau kann der Eigentümer auch im Bestand öffentliche Ladepunkte schaffen.
Branchenfolgen
Die Vorgaben an die Ladeleistung sind dann weniger streng: Anzahl der Ladepunkte mal 1,1 kW Ladeleistung. Bei zehn Stellplätzen reicht also ein 11-kW-Ladepunkt, um die Pflichtvorgaben zu erfüllen. Weiterlesen nach der Anzeige Renovierung und Neubau Wer in größerem Umfang renoviert, muss dabei künftig ebenfalls Lademöglichkeiten für Elektroautos berücksichtigen.
Das betrifft Nichtwohn-Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Wohngebäude mit mehr als drei Parkplätzen. In beiden Fällen müssen wenigstens die Hälfte der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Außerdem muss ab dieser Anzahl von Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden.
Die Entwicklung dürfte den Wettbewerb im KI-Bereich weiter anheizen.





