
Wehrdienst in Russland ist für die Bundesregierung kein Schutzgrund
Flucht nach Deutschland Wehrdienst in Russland ist für die Bundesregierung kein Schutzgrund Wer wegen seines Wehrdienstes aus Russland nach Deutschland flieht, muss nicht zwingend aufgenommen werden. Die Erteilung des...
Auf internationaler Bühne bahnt sich eine bedeutende Geschichte an. Flucht nach Deutschland Wehrdienst in Russland ist für die Bundesregierung kein Schutzgrund Wer wegen seines Wehrdienstes aus Russland nach Deutschland flieht, muss nicht zwingend aufgenommen werden. Die Erteilung des Schutzes bleibt stets eine Einzelfallentscheidung mit Sicherheitsprüfung. 48 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (3 Minuten) 3 Min X.
com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X. com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren Bild vergrößern Russische Soldaten: Marschieren vor Putin Foto: Alexander Nemenov / Die Bundesregierung sieht im Risiko einer Rekrutierung keinen generellen Grund für eine Aufnahme russischer Männer als Flüchtlinge in Deutschland. Die Erteilung des Schutzes bleibe stets eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich mit einer Sicherheitsüberprüfung einhergehe, teilte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums mit.
Die Einzelheiten
Auch mögliche Ausschlusstatbestände wie die Beteiligung an Kriegsverbrechen gehöre dazu. Die bloße Möglichkeit, zum Wehrdienst einberufen zu werden, reiche nicht aus, damit Asyl oder internationaler Schutz gewährt werde. »Jeder Staat hat das Recht, für die Landesverteidigung Personal zu rekrutieren«, fügte der Sprecher hinzu.
Die Rekrutierung allein sei »kein schutzauslösendes Phänomen«. Beschwerde kann noch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werdenDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Woche festgestellt, dass Wehrpflichtige aus der Russischen Föderation nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes schutzberechtigt sind. Dem Kläger war zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen worden, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als sogenannter »Vertragssoldat« nicht werde widersetzen können.
Ihm drohe die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit auch die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ging in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht entschied dann im Sinne des Bamf.
Was Experten sagen
Mehr zum Thema Fünftes Jahr Invasion in der Ukraine: So kritisch kommentieren russische Militärblogger die Kriegslage Von Anastasia Trenkler Einschlag in Wohnblock: Russische Drohne in Rumänien – gefährliche Lücke in der Nato-Abwehr Von Oliver Imhof und Jan Puhl Zur Begründung hieß es unter anderem, als Grundwehrdienstleistender drohe dem Kläger nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes berge für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Die Entwicklung hat international große Aufmerksamkeit erregt; diplomatische Kreise verfolgen sie genau.





