
Kolumne „Mein Urteil“: Darf mein Chef mir einfach so das Homeoffice streichen?
Kolumne „Mein Urteil“ : Darf mein Chef mir einfach so das Homeoffice streichen? Von Joachim Wichert 12.07.2026, 14:42Lesezeit: 2 Min. Arbeit aus der Ferne: Arbeitgeber können nicht ohne Weiteres Homeoffice streichen...
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Wichtige Entwicklungen prägen das Weltgeschehen. Kolumne „Mein Urteil“ : Darf mein Chef mir einfach so das Homeoffice streichen? Von Joachim Wichert 12. 2026, 14:42Lesezeit: 2 Min.
Arbeit aus der Ferne: Arbeitgeber können nicht ohne Weiteres Homeoffice streichen (Symbolfoto). Picture AllianceArbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten. Doch hat ein Arbeitgeber Homeoffice gewährt, lässt sich dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen.
Die Einzelheiten
Zusammenfassung Anhören Merken Teilen Verschenken Drucken Zur App Unternehmen scheinen wieder mehr auf Büropräsenz und weniger auf Homeoffice zu setzen. Zumindest mehren sich die Meldungen, wonach Arbeitnehmer ins Büro zurückgeholt werden. Wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 Ca 6587/25) zeigt, ist das juristisch aber nicht ganz trivial.
In der Entscheidung geht es um einen Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 in der IT-Abteilung angestellt ist. Er arbeitet dort seit mehreren Jahren etwa 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice. Im Februar 2025 teilt der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern mit, dass externes Arbeiten auf maximal 50 Prozent der monatlichen Arbeitszeit sowie höchstens drei Tage in der Woche begrenzt sei.
-Artikel häufiger in Ihren Suchergebnissen sehen F. bei Google bevorzugen Anfang August 2025 ordnet der Arbeitgeber an, dass das externe Arbeiten für den Arbeitnehmer bis auf Weiteres gestrichen sei. Im Zusammenhang mit einem Software-Release-Wechsel hätten sich erhebliche Mängel gezeigt.
Was Experten sagen
Die Anordnung der Präsenzpflicht bezwecke, die Abläufe und Kommunikation in dem Bereich zu verbessern. Der Arbeitnehmer zieht gegen die Maßnahme vor Gericht und erhält teilweise Recht. Kein Rechtsanspruch auf HomeofficeZunächst führt das Gericht allerdings aus, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice habe.
Der Arbeitsvertrag enthalte keine anspruchsbegründende Regelung. Die Mitteilung des Arbeitgebers vom Februar 2025 sei nicht als verbindliche (Gesamt-)Zusage zu werten. Aufgrund verschiedener Formulierungen in der Mitteilung werde klar, dass es am Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers mangele.
Auch die langjährige Tätigkeit im Homeoffice begründe keinen Rechtsanspruch, weder aufgrund betrieblicher Übung noch aufgrund einer Konkretisierung der Arbeitsbedingungen. Schließlich könne sich der Arbeitnehmer nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Mehr zum Thema Kolumne „Mein Urteil“Muss ich gegen meinen Willen für die Bundeswehr werben?
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