
Kolumne „Mein Urteil“: Muss ich gegen meinen Willen für die Bundeswehr werben?
Kolumne „Mein Urteil“ : Muss ich gegen meinen Willen für die Bundeswehr werben? Von Michael Fuhlrott 04.07.2026, 14:22Lesezeit: 3 Min. Mobile Nachwuchssuche: Auch in Zwickau wirbt die Bundeswehr auf...
July 31 — İsrail x Hizbullah ile kalıcı barış anlaşması...?
Wichtige Entwicklungen prägen das Weltgeschehen. Kolumne „Mein Urteil“ : Muss ich gegen meinen Willen für die Bundeswehr werben? Von Michael Fuhlrott 04. 2026, 14:22Lesezeit: 3 Min.
Mobile Nachwuchssuche: Auch in Zwickau wirbt die Bundeswehr auf Straßenbahnen. Picture AllianceEin Münchner Trambahnführer hat sich erfolglos vor Gericht dagegen gewehrt, eine Tram mit Bundeswehrwerbung zu fahren. Zu Recht: Auch das verfassungsrechtlich geschützte Gewissen befreit nicht von allen Pflichten.
Die Einzelheiten
Anhören Merken Teilen Verschenken Drucken Zur App Gewissensentscheidungen genießen in Deutschland einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Grundgesetz schützt die Freiheit des Gewissens in Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes vorbehaltlos. Sie umfasst religiöse, ethische und politische Überzeugungen.
Das führt im Arbeitsverhältnis immer wieder zu Konflikten. Denn auch Arbeitnehmer können sich auf ihr Gewissen berufen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ablehnen. Doch wo endet die Freiheit des Einzelnen, und wo beginnt das berechtigte Interesse des Unternehmens zur Durchsetzung der arbeitgeberseitigen Weisungen qua Direktionsrecht?
-Artikel häufiger in Ihren Suchergebnissen sehen F. bei Google bevorzugen Mit dieser Frage musste sich jüngst das Arbeitsgericht München befassen (Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen 4 Ca 15395/25).
Was Experten sagen
Anlass war eine Straßenbahn in München, die aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr seit geraumer Zeit in bundeswehrtypischen Farben, wie sie auch in einer Flecktarnuniform vorkommen, und Werbebotschaften durch die Stadt fährt. Ein bei der Münchner Verkehrsgesellschaft beschäftigter Trambahnfahrer, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und sich selbst als Pazifist versteht, weigerte sich, diese Tram zu fahren. Das Fördern von Kriegsbereitschaft und Militarisierung sei mit seinem Gewissen nicht vereinbar.
Nur ein einziges Mal mit der Tram unterwegsDie Verkehrsgesellschaft sah das anders und ermahnte den Beschäftigten: Das Fahren der Tram gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Ausnahme für einzelne Beschäftigte würde erheblichen organisatorischen Mehraufwand verursachen. Zudem stellte sich die Frage, wo eine solche Ausnahme enden sollte.
Vor dem Arbeitsgericht stritten die Parteien sodann um die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Anweisung. Der Beschäftigte unterlag dabei. Zwar müsse ein Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Gewissensfreiheit seiner Beschäftigten berücksichtigen.
Die Entwicklung hat international große Aufmerksamkeit erregt; diplomatische Kreise verfolgen sie genau.





