
Mobilfunk: EuGH soll Streit um Flatrate-Nutzer entscheiden
Mobilfunk EuGH soll Streit über Flatrate-Nutzer entscheiden Darf ein Anbieter bei überlasteten Funkzellen speziell die Flatrate-Nutzer ausbremsen? Die Bundesnetzagentur hält das für gesetzwidrig. Das OVG-Münster ist...
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Auf internationaler Bühne bahnt sich eine bedeutende Geschichte an. Mobilfunk EuGH soll Streit über Flatrate-Nutzer entscheiden Darf ein Anbieter bei überlasteten Funkzellen speziell die Flatrate-Nutzer ausbremsen? Die Bundesnetzagentur hält das für gesetzwidrig. Das OVG-Münster ist sich da nicht so sicher.
Jetzt soll der EuGH entscheiden. 37 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Audio steht in Kürze zur Verfügung In Kürze bereit X. com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X.
Die Einzelheiten
com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren SPIEGEL bei Google bevorzugen Bild vergrößern Mobilfunkmast: nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden, oder valide Vertragsklausel? Foto: Bernd Weißbrod / dpa Im Streit über sogenannte Heavy User mit Mobilfunkdaten hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur vorläufig gestoppt. Die Aufsichtsbehörde hatte es einem bundesweit tätigen Anbieter untersagt, bei überlasteten Funkzellen Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen nachrangig mit geringerer Priorität zu behandeln.
Laut Mitteilung des OVG ist derzeit offen, ob diese Vertragsklausel mit der sogenannten Depriorisierung mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar. Ob es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden handelt, müsse noch geklärt werden, so die Einschätzung des 13.
Bevor der Streit in einem Hauptsacheverfahren am OVG in Münster geklärt werden könne, werde das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Mehr zum Thema Schienenmaut: Europäischer Gerichtshof kippt deutsche Preisbremse bei Nahverkehrstrassen Verbraucherschutz: Staat stärkt offenbar Minderungsrecht bei miesem Handynetz Bei dem Streit geht es um die Frage, ob der Datentransport von zum Beispiel hochauflösendem Videostreaming für die Dauer einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf, wie es der Mobilfunkanbieter in seiner Vertragsklausel vorsieht. Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht vollzogen werden darf.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt. Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Das Thema zählt nun zu den wichtigsten Punkten der globalen Agenda.





