
pressefreiheit: „Ostdeutsche Allgemeine“ verliert gegen „Volksverpetzer“
pressefreiheit : „Ostdeutsche Allgemeine“ verliert gegen „Volksverpetzer“ Von Jochen Zenthöfer 14.07.2026, 18:29Lesezeit: 2 Min. Hat gegen den „Volksverpetzer“ auch in zweiter Instanz verloren: Verleger Holger...
July 31 — İsrail x Hizbullah ile kalıcı barış anlaşması...?
Hier sind die aktuellen Nachrichten aus aller Welt: pressefreiheit : „Ostdeutsche Allgemeine“ verliert gegen „Volksverpetzer“ Von Jochen Zenthöfer 14. 2026, 18:29Lesezeit: 2 Min. Hat gegen den „Volksverpetzer“ auch in zweiter Instanz verloren: Verleger Holger Friedrich.
dpaHolger Friedrichs „Ostdeutsche Allgemeine“ wollte Meinungen über einen seiner Artikel verbieten lassen. Damit ist er vor Gericht gescheitert. So bleibt der Meinungskorridor breit, auch wenn das dem Verleger nicht gefällt.
Die Einzelheiten
Anhören Merken Teilen Verschenken Drucken Zur App Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gehen vor: Die „Ostdeutsche Allgemeine Zeitung“ (OAZ) ist nach dem Landgericht Dresden auch vor dem Oberlandesgericht Dresden gescheitert. Äußerungen im Blog „Volksverpetzer“ müssen weder zurückgenommen noch zensiert werden. Es ist ein Sieg auf ganzer Linie für die Journalisten Matthias Meisner und Oliver Rautenberg.
Im April hatten sie den Artikel „OAZ relativiert rechte Öko-Sekte“ veröffentlicht. Analysiert wurde darin die OAZ-Berichterstattung über eine Waldorfschule und eine dort geschasste Lehrerin. Gegen elf Äußerungen im „Volksverpetzer“ wehrte sich die OAZ vorgerichtlich, später (nur noch) gegen sechs Äußerungen gerichtlich; nun im einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 4 W 344/26).
-Artikel häufiger in Ihren Suchergebnissen sehen F. bei Google bevorzugen Meinungsäußerungen, keine strafbare BeleidigungDabei argumentierte die OAZ, dass der „Volksverpetzer“ selbst damit werbe, Fakten – statt Meinungen – zu präsentieren. Man könne sich beim „Volksverpetzer“ daher nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Was Experten sagen
Das Gericht urteilte indes, die Berichterstattung sei hinzunehmen. Wie bereits beim Landgericht haben die Richter auch diesmal auf eine umfassende Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines OAZ-Journalisten verwiesen. Es sei insbesondere zulässig, den OAZ-Journalisten als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannten Philosophen“ zu bezeichnen, weil es sich dabei nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handele, die keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik enthielten.
Ein weiterer Streitpunkt war die Kapitelüberschrift „Rechte Öko-Sekte sei rechts? – die OAZ: ‚Von wegen! Im OAZ-Artikel gab es keine Äußerung mit dem Inhalt „von wegen“.
Nun urteilte das Gericht, der verständige Durchschnittsleser verstehe dies nicht als OAZ-Zitat, sondern fasse die Überschrift als Zusammenfassung des nachfolgenden Artikelabschnitts auf. Weitere von der OAZ beanstandete Behauptungen waren wahr oder bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, den OAZ-Journalisten in seinen Grundrechten zu verletzen. Auch im Gesamtzusammenhang des Artikels werde durch die Äußerungen im „Volksverpetzer“ kein Bild gezeichnet, das den OAZ-Journalisten oder seine Zeitung in Persönlichkeitsrechten verletze.
Das Thema zählt nun zu den wichtigsten Punkten der globalen Agenda.





