
Wie groß ist denn nun die Wohnung?
Ewige Streitfrage Wie groß ist denn nun die Wohnung? Die Frage nach der Wohnfläche kann schnell zum Zankapfel werden. Welcher Anteil vom Balkon zählt zur Wohnfläche? Was gilt bei Dachschrägen? Und: Ist das Bad ein...
July 31 — İsrail x Hizbullah ile kalıcı barış anlaşması...?
Hier sind die aktuellen Nachrichten aus aller Welt: Ewige Streitfrage Wie groß ist denn nun die Wohnung? Die Frage nach der Wohnfläche kann schnell zum Zankapfel werden. Welcher Anteil vom Balkon zählt zur Wohnfläche?
Was gilt bei Dachschrägen? Und: Ist das Bad ein Zimmer? Hier kommen Antworten auf die drängenden Fragen.
Die Einzelheiten
49 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (4 Minuten) 4 Min X. com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X. com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren SPIEGEL bei Google bevorzugen Bild vergrößern Wohnungsbesichtigung (Symbolbild): unterschiedliche Berechnungsmethoden Foto: Axel Heimken/ picture alliance / dpa Wer eine Wohnung sucht, orientiert sich meist zuerst an zwei Zahlen: der Wohnfläche und der Anzahl der Zimmer.
Doch was auf den ersten Blick eindeutig wirkt, sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung. Zählt der Balkon vollständig zur Wohnfläche? Gehört der Keller dazu?
Und wann ist ein Raum überhaupt ein »Zimmer«? Reicht dafür schon ein kleines Arbeitszimmer oder eine ausgebaute Dachkammer? Tatsächlich können sich die Angaben in Wohnungsinseraten unterscheiden, weil unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet oder Begriffe verschieden ausgelegt werden.
Was Experten sagen
Für Miet- und Kaufinteressierte kann das mindestens zu einer falschen Vorstellung über die Größe der Wohnung führen. Was also zählt wirklich zur Wohnfläche, welche Räume dürfen als Zimmer ausgewiesen werden und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Hier kommen Antworten auf die drängenden Fragen.
Kennen Sie die WoFIV? »In Deutschland existiert für den frei finanzierten Wohnraum kein einheitlich zwingender Berechnungsmaßstab für die Wohnfläche«, sagt Rechtsanwalt Christoph Stroyer, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Noch früher sei es »völlig unüblich« gewesen, konkrete Flächenzahlen in Mietverträgen zu nennen.
Das habe sich erst mit der Einführung des öffentlich geförderten Wohnbaus geändert. »Heute gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich die Wohnflächenverordnung (WoFlV) aus dem sozialen Wohnungsbau als Maßstab für die vermietete Wohnfläche«, sagt Stroyer. Allerdings nur, solange die Vertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.
Die Entwicklung hat international große Aufmerksamkeit erregt; diplomatische Kreise verfolgen sie genau.





