
Kolumne „Mein Urteil“: Dürfen Whistleblower in der Probezeit gekündigt werden?
Kolumne „Mein Urteil“ : Dürfen Whistleblower in der Probezeit gekündigt werden? Von Michael Fuhlrott 16.05.2026, 18:45Lesezeit: 3 Min. Wer in der Probezeit mögliches Fehlverhalten meldet, erhält keinen...
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Wichtige Entwicklungen prägen das Weltgeschehen. Kolumne „Mein Urteil“ : Dürfen Whistleblower in der Probezeit gekündigt werden? Von Michael Fuhlrott 16. 2026, 18:45Lesezeit: 3 Min.
Wer in der Probezeit mögliches Fehlverhalten meldet, erhält keinen Sonderkündigungsschutz. dpaDas Hinweisgeberschutzgesetz schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen, wenn sie ein mögliches Fehlverhalten melden. Es begründet aber keinen Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in der Probezeit.
Die Einzelheiten
Anhören Merken Teilen Verschenken Drucken Zur App Besteht das Arbeitsverhältnis noch kein halbes Jahr („Wartezeit“) oder sind im Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig („Kleinbetrieb“), besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber ist dann regelmäßig frei in seiner Kündigungsentscheidung. Die arbeitsrechtlichen Formalia sind im Falle einer solchen Kündigung gleichwohl einzuhalten: So muss die Kündigung schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein, und es ist zuvor ein Betriebsrat anzuhören, sofern er besteht.
Wahrt der Arbeitgeber diese Anforderungen, sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gering. Schutzvorschriften für HinweisgeberOb und inwieweit diese Regelungen aber durch das seit Sommer 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz auch für Whistleblower gelten, war bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Befassung. Denn das vergleichsweise neue Gesetz sieht verschiedene Schutzvorschriften für Whistleblower vor, die rechtswidrige Zustände im Unternehmen zur Anzeige bringen.
Der Hintergrund: Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen, werden aber oftmals Benachteiligungen ausgesetzt. Das mag sich auch ein Vertriebsmitarbeiter gedacht haben, der nach fünf Monaten Tätigkeit nach dem Willen seines Vorgesetzten gekündigt werden sollte. Der Clou: Am Tag der Kündigungsentscheidung und Einleitung des Kündigungsverfahrens durch das Unternehmen nahm der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten einen gemeinsamen Kundenbesuch in einer Apotheke wahr.
Was Experten sagen
Dort sollte die schriftliche Einwilligung des Apothekers zur werblichen Ansprache durch Unterschrift auf einem Tablet eingeholt werden, was vor Ort aufgrund technischer Probleme scheiterte und daher später – entgegen den unternehmensseitigen Vorgaben – durch den Vorgesetzten selbst erfolgte. Entschluss zur Kündigung stand vorher festDrei Tage später wandte sich der Arbeitnehmer aber an die Hinweisgeberstelle des Unternehmens und meldete einen Compliance-Verstoß. Nach Abschluss der Betriebsratsanhörung kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer Ende September das seit fünf Monaten bestehende Arbeitsverhältnis.
Im Rahmen seines Kündigungsschutzverfahrens berief sich der Kläger auf seinen Schutz als Whistleblower. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbiete Repressalien infolge einer Meldung (§ 36 HinwSchG). Nichts anderes sei ihm vorliegend durch die Kündigung passiert, die eine Reaktion seines Vorgesetzten auf seine beabsichtigte Meldung gewesen sei.
Die Entwicklung hat international große Aufmerksamkeit erregt; diplomatische Kreise verfolgen sie genau.





