
Kolumne „Mein Urteil“: Erst Urlaub, dann krank – wann Zweifel daran gerechtfertigt sind
Kolumne „Mein Urteil“ : Erst Urlaub, dann krank – wann Zweifel daran gerechtfertigt sind Von Kara Preedy , Philipp Schade 02.05.2026, 18:31 Lesezeit: 3 Min. Bildbeschreibung ausklappen Beleg für eine Erkrankung:...
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Wichtige Entwicklungen prägen das Weltgeschehen. Kolumne „Mein Urteil“ : Erst Urlaub, dann krank – wann Zweifel daran gerechtfertigt sind Von Kara Preedy , Philipp Schade 02. 2026, 18:31 Lesezeit: 3 Min. Bildbeschreibung ausklappen Beleg für eine Erkrankung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier dpa Ein aktuelles Arbeitsgerichtsurteil zeigt: Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub bleiben zulässig.
Doch können Arbeitgeber den Beweiswert einer Krankschreibung unter Umständen erfolgreich anfechten. Anhören Merken Teilen Verschenken Drucken Zur App Mit einer Entscheidung vom 27. 7 Ca 314/25 ) gibt das Arbeitsgericht Heilbronn Hinweise zu der Frage, wann Zweifel an einer Krankmeldung gerechtfertigt sind.
Die Einzelheiten
Dieses Thema sorgt regelmäßig bei Arbeitgebern für Unmut – nämlich dann, wenn sie den Eindruck haben, die betreffenden Personen sind gar nicht krank. In dem Heilbronner Fall hatte der Kläger im Sommer 2025 genehmigten Urlaub bis einschließlich Freitag, den 15. Für den darauffolgenden Montag war er zum Spätdienst eingeplant.
Schon während des Urlaubs versuchte der Kläger, seinen Urlaub um eine Woche zu verlängern. Er teilte seinem Vorgesetzten telefonisch mit, er halte sich mit seiner Freundin im Ausland auf, die dort im Krankenhaus liege. Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat er um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Woche.
Der Arbeitgeber prüfte den Wunsch, lehnte ihn aber letztlich ab. Am Morgen des ersten vorgesehenen Arbeitstags meldete sich der Kläger dann für eine Woche krank. Er legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vor.
Was Experten sagen
Entscheidend war das Gesamtbild Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung mit dem Hinweis, er zweifle an einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zum einen sei die Krankmeldung zeitlich exakt mit der zuvor begehrten Urlaubsverlängerung identisch. Zum anderen habe sich ein vergleichbarer Ablauf schon im Vorjahr ereignet.
Damals hatte sich der Kläger ebenfalls unmittelbar nach einem längeren Sommerurlaub für eine Woche arbeitsunfähig gemeldet – bescheinigt durch denselben Arzt. Das Gericht betonte zunächst, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im deutschen Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert habe. Allerdings könne der Beweiswert erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vortrage, die ernsthafte Zweifel an der behaupteten Erkrankung begründen.
Solche Zweifel sah das Arbeitsgericht hier als gegeben an. Ausschlaggebend war für das Gericht nicht allein die zeitliche Nähe zwischen Urlaub und Krankmeldung, sondern das Gesamtbild: der wiederholte identische Ablauf über zwei Jahre, die vorangegangenen erfolglosen Bemühungen um eine Urlaubsverlängerung und die sehr kurzfristige Krankmeldung wenige Stunden vor Arbeitsbeginn. Diese Umstände genügten dem Gericht, um den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung als erschüttert anzusehen.
Die Entwicklung hat international große Aufmerksamkeit erregt; diplomatische Kreise verfolgen sie genau.





